Magics e.V.

Der Verein Magics e.V. steht für kulturelle und ästhetische Bildung. Insbesondere Theaterprojekte stehen dabei im Vordergrund.

Gerne kooperieren wir mit anderen künstlerischen Sparten, die unsere Projekte bereichern und ein breites Publikum ansprechen.

Unsere Projekte realisieren wir mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
im In- und Ausland. Manchmal schulintern für Kinder, manchmal in Workshops, die
generationsübergreifend sind.

Wir lieben die Vielfalt und sind immer für Neues offen.

Homepage von Magics e.V.

Homepage von Magics e.V.

Flyer über Magics e.V. und Anmeldeantrag

Flyer-MagicsHerunterladen

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen MAGICS, mit dem Zusatz e.V. nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover unter der Nr. VR 130 268 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover (Geschäftsstelle).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. 

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein 

  • kulturelle Bildungsveranstaltungen und Theaterfestivals
  • Aufführungen mit Improvisationstheater
  • Theaterprojekte, Musikprojekte und Chorgesang im In- und Ausland organisiert und durchführt.

Die Projekte richten sich an Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Sie finden hauptsächlich in der Region Hannover statt. Der Verein führt aber auch interkulturelle Theaterprojekte durch, die weltweit stattfinden (z.B. Musiktheater mit Waisenkindern aus Namibia). Dem Verein ist es ein wichtiges Anliegen, Menschen aus bildungsfernen Schichten an Kunst und Kultur heranzuführen. Dafür werden die vielseitigen Mittel der Theater- und Musikpädagogik verwendet. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3.  3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die
  4. Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
  2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die vom Verein angebotenen Leistungen stehen allen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder haben die Satzung zu beachten und die Aufgaben und Ziele des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der auch in monatlichen oder vierteljährlichen Raten gezahlt werden kann. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jeweils zum 1. eines Monats auf ein Konto des Vereins zu überweisen. Der Beitrag wird zur Durchführung der laufenden Tätigkeit verwendet. Über die Verwendung der Beiträge wird zum Jahresabschluss Rechenschaft abgelegt. Die Beitragshöhe kann von der Mitgliederversammlung für das neue Geschäftsjahr neu festgesetzt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mitzuteilen. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand
  4. der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  5. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer organisatorischer Einrichtungen beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts
    b) Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
    c) Entlastung des Vorstands
    d) Wahl des Vorstands
    e) Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers
    f) Beschlussfassung bei Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    2. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über den Haushaltsplan des Vereins, die Aufgaben des Vereins, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
    5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar aus der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und einer weiteren Person. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  3. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere
  4. die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben
  5. die Entscheidung über die finanziellen Aufwendungen des Vereins sowie deren Kontrolle im Rahmen des aufgestellten und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushalts- und Arbeitsplans.
  6. Die Mitglieder des Vorstands (auch des erweiterten) können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  7. Die/Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in) – beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
  8. Neben dem Vorstand kann auch ein erweiterter Vorstand aus den Mitgliedern gewählt werden. Dieser übernimmt nichtgeschäftliche Aufgaben, um den Vorstand in seinen Tätigkeiten zu entlasten. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, für ihn gilt ebenso § 3.
  9. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind. Bei
  2. Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zu zwecken von Kunst und Kultur.

Isernhagen, Januar 2019